Weiter scheine aufgrund der gewählten Dachform die maximale Kniewandhöhe von 1.2 m in dem als "Dachgeschoss" bezeichneten Geschoss nur in den jeweiligen Ecken nicht überschritten zu werden. Aufgrund einer summarischen Prüfung sei es aus Sicht des Rechtsamts der BVE daher auch fraglich, ob das als "Dachgeschoss" bezeichnete Geschoss noch als nicht anrechenbares Geschoss gelten könne und damit die zulässige Geschosszahl eingehalten sei. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zu diesen Fragen zu äussern.