gleichgeneigte Sattel-, Krüppelwalm- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20° und 40° gestattet. Aufgrund einer summarischen Prüfung sei es aus Sicht des Rechtsamts der BVE fraglich, ob die vorliegend gewählte Dachform gestützt auf diese Bestimmung zulässig sei. Weiter scheine aufgrund der gewählten Dachform die maximale Kniewandhöhe von 1.2 m in dem als "Dachgeschoss" bezeichneten Geschoss nur in den jeweiligen Ecken nicht überschritten zu werden.