Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Beschwerdeführerinnen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführerinnen über Fr. 2'457.00 (Honorar Fr. 2'200.00; Auslagen Fr. 75.00; Mehrwertsteuer Fr. 182.00) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführerinnen die Parteikosten von Fr. 2'457.00 zu ersetzen. III. Entscheid