13 BGE 122 II 451 E. 4a m.w.H. 14 vgl. BGE 127 I 2 E. 3a RA Nr. 110/2015/125 9 Terrasse auf der Südwestseite keine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Dem Bauvorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerinnen muss daher nicht mehr eingegangen werden. 4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV15).