Denn der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip, und damit dem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, in der Regel vor.13 Auf Gleichbehandlung im Unrecht bestünde nur dann ein Anspruch, wenn die Gemeinde nicht nur in einem oder einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweichen würde und zu erkennen gäbe, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform handeln werde.14 Dies wird weder von der Beschwerdegegnerin noch der Gemeinde geltend gemacht. g) Zusammengefasst steht fest, dass für das Unterschreiten des Strassenabstands durch das Vordach auf der Ostseite sowie durch das Vordach, die Balkone und die