Selbst wenn die Gemeinde in anderen Fällen Ausnahmebewilligungen für Vordächer oder Balkone im Strassenabstand ohne das Vorliegen von besonderen Verhältnissen bewilligt hätte, gäbe dies der Beschwerdegegnerin keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Denn der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip, und damit dem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, in der Regel vor.13