f) Indem die Beschwerdegegnerin geltend macht, die Gemeinde Sigriswil habe bisher das Unterschreiten des Strassenabstandes durch Dachvorsprünge und Balkonplatten üblicherweise bewilligt, beruft sie sich sinngemäss auf das Rechtsgleichheitsgebot. Daraus kann sie aber nichts ableiten: Selbst wenn die Gemeinde in anderen Fällen Ausnahmebewilligungen für Vordächer oder Balkone im Strassenabstand ohne das Vorliegen von besonderen Verhältnissen bewilligt hätte, gäbe dies der Beschwerdegegnerin keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden.