Im Gegensatz zur Einfahrt und den Stützmauern ist die Hangsituation für die Terrasse, die Balkone und das Dach nicht relevant. Auch der Umstand, dass die Gestaltung des Einfahrtbereichs im Vergleich zur heutigen Situation zu besseren Sichtverhältnissen führen kann, begründet keine besonderen Verhältnisse, welche die Unterschreitung des Strassenabstandes durch Terrassen, Balkone oder Dachteile rechtfertigen könnten. Zudem könnte der Strassenabstand ohne weiteres eingehalten werden. Bei einem Abstand der Fassade von der G.________strasse von 5,80 m besteht auch bei Einhaltung des Strassenabstandes ausreichend Raum für eine Terrasse sowie für die Balkone.