mangels Ausnahmegesuch nicht erteilt werden dürfen. Sie könnte aber auch nicht erteilt werden, wenn ein solches vorgelegen hätte. Die Terrasse, die Balkone sowie das Vordach ragen 50 bis 70 cm in den Strassenabstand hinein. Es handelt sich auch hier um eine erhebliche Abweichung vom Erlaubten und es liegen keine besonderen Verhältnisse vor, die eine Ausnahme rechtfertigen. Im Gegensatz zur Einfahrt und den Stützmauern ist die Hangsituation für die Terrasse, die Balkone und das Dach nicht relevant.