Wie dargelegt ragen aber auch das Vordach, die Balkone und die Terrasse auf der Südwestseite in den Strassenabstand zur G.________strasse. Eine Ausnahmebewilligung hätte für diese Bauteile bereits 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26–27 N. 4 RA Nr. 110/2015/125 8