Für die Südwestseite hat die Beschwerdegegnerin lediglich ein Ausnahmegesuch für die Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle gestellt. Solche Ein- und Ausfahrten befinden sich zwangsweise teilweise im Strassenabstand; anders könnte die Verbindung mit dem Strassennetz nicht erfolgen. Gleichzeitig kann bei solchen Ein- und Ausfahrten auch die Errichtung von Stützmauern erforderlich sein und zwar insbesondere, wenn ein Baugrundstück am Hang liegt. Bei solchen Grundstücken kann die Hanglage allenfalls einen Ausnahmegrund im Sinne von Art. 81 SG darstellen. Wie dargelegt ragen aber auch das Vordach, die Balkone und die Terrasse auf der Südwestseite in den Strassenabstand zur G.________strasse.