Die Beschwerdegegnerin müsste vielmehr darlegen, welche Besonderheiten des Bauvorhabens oder des Baugrundstücks die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gebieten oder inwiefern die Einhaltung des Strassenabstandes eine besondere Härte darstellen würde. Solche Gründe bringt die Beschwerdegegnerin nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin handelt es sich um ein gewöhnliches Baugrundstück. Daran ändern weder die Lage am Hang noch die Tatsache, dass das Grundstück nicht rechteckig ist, etwas. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb eine sinnvolle Überbauung ohne die Beanspruchung von Ausnahmen nicht möglich sein sollte. Für das Vordach auf der