Das Ausnahmegesuch für das Vordach ist einzig damit begründet, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werde und keine Planungsanliegen entgegenstünden. Dass keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden, ist eine der in Art. 81 SG genannten Voraussetzungen, stellt aber keinen Ausnahmegrund dar. Die Beschwerdegegnerin müsste vielmehr darlegen, welche Besonderheiten des Bauvorhabens oder des Baugrundstücks die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gebieten oder inwiefern die Einhaltung des Strassenabstandes eine besondere Härte darstellen würde.