e) Das Vordach auf der Nordostseite weist gegenüber dem H.________weg lediglich einen Abstand von etwa 2,30 m auf. Der Strassenabstand wird damit um ca. 1,30 m bzw. um mehr als einen Drittel unterschritten. Es handelt sich dabei um eine erhebliche Abweichung vom Erlaubten, auch wenn das Vordach nur in einem relativ kurzen Bereich in den Strassenabstand ragt. Das Ausnahmegesuch für das Vordach ist einzig damit begründet, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werde und keine Planungsanliegen entgegenstünden.