Diese Situation rechtfertige eine geringfügige Ausnahme vom Strassenabstand für das Vordach, das zwingend vorgeschrieben sei. Öffentliche Interessen würden nicht beeinträchtigt, da die Sichtverhältnisse durch das Dach in keiner Weise eingeschränkt würden, und es seien auch keine wesentlichen nachbarlichen Interessen beeinträchtigt, da die Beschwerdeführerinnen durch den zwischen den Grundstücken liegenden H.________weg einen zusätzlichen Gebäudeabstand gewännen. Zu berücksichtigen sei auch die RA Nr. 110/2015/125 6