Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Baukubus halte den Strassenabstand von 3,60 m ein und auch das Lichtraumprofil sei an jeder Stelle freigehalten. Der Dachvorsprung an der südöstlichen Ecke rage nur über eine kurze Distanz in den Bauverbotsstreifen und das Unterschreiten des Strassenabstandes werde in der Gemeinde üblicherweise bewilligt. Das Baugrundstück befinde sich zwischen der G.________strasse und dem H.________weg und weise eine besondere Form auf. Diese Situation rechtfertige eine geringfügige Ausnahme vom Strassenabstand für das Vordach, das zwingend vorgeschrieben sei.