c) Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, für eine Ausnahme zum Unterschreiten des Strassenabstandes bestehe kein Raum. Die Vorinstanz lege namentlich nicht dar, inwiefern sich die Verkehrssicherheit durch die Ausgestaltung des Bauvorhabens erhöhen würde. Es fehle daher an der Erforderlichkeit.