führte die Beschwerdegegnerin aus, die Verkehrssicherheit auf dem H.________weg werde durch den Dachvorsprung auf der Nordostseite nicht beeinträchtigt und es stünden auch keine Planungsanliegen entgegen. Das Lichtraumprofil und die Sichtverhältnisse auf dem H.________weg würden in keiner Art und Weise tangiert. Der Bauverbotsbereich der G.________strasse werde nur durch die Ein- und Ausfahrt in die Autoeinstellhalle tangiert, welche rechtwinklig zur G.________strasse in der Kurveninnenseite der G.________strasse liege. Die Sichtverhältnisse seien bei der Umgebungsgestaltung berücksichtigt worden.