Im Strassenabstand befinden sich schliesslich die Einfahrt selbst sowie mehrere Stützmauern. Das Bauvorhaben kann daher – was ebenfalls unbestritten ist – nur bewilligt werden, wenn für die Unterschreitung des Strassenabstandes eine Ausnahme erteilt werden kann. b) Die Beschwerdegegnerin hat im Baubewilligungsverfahren auf Aufforderung des Regierungsstatthalteramts ein Ausnahmegesuch für den Dachvorsprung auf der Nordostseite und den Zufahrtsbereich auf der Südwestseite gestellt.8 Zur Begründung 6 Baureglement der Einwohnergemeinde Sigriswil vom 22. Juni 1996 7 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11)