a) Das Baugrundstück befindet sich am Hang zwischen den Gemeindestrassen G.________strasse und H.________weg. Es ist unbestritten, dass für das Bauvorhaben gegenüber der G.________strasse und dem H.________weg ein Strassenabstand von 3,60 m gilt (Art. 14 Abs. 1 GBR6; Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG7) und dass dieser vom Bauvorhaben nicht überall eingehalten wird. Aus den Baugesuchsplänen ergibt sich, dass die östliche Ecke des Gebäudekörpers zum H.________weg zwar selbst einen Abstand von 3,60 m aufweist; das Vordach jedoch lediglich einen solchen von etwa 2,30 m. Auf der Südwestseite hält die Fassade gegenüber der G.________strasse einen Abstand von 5,80 m ein.