Unterschreitung der Strassenabstände verweist die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Beurteilung der Gemeinde als Strasseneigentümerin und begründet, mit der Einhaltung der Sichtbermen und der vorgesehenen Landabtretung inklusive Strassenverbreiterung werde insgesamt eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erzielt. Die Begründung ist knapp, aber ausreichend. Die Vorinstanz hat sich mit allen von den Beschwerdeführerinnen angesprochenen Themen befasst; eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen konnten den Entscheid des Regierungsstatthalteramts denn auch sachgerecht anfechten. 3. Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes