c) Die Vorinstanz hat sich mit der Einsprache der Beschwerdeführerinnen in Ziffer 2.6 des angefochtenen Entscheides auseinandergesetzt. Sie hat die Themen Satteldach mit Kreuzgiebel, Geschosszahl sowie Grenz- und Strassenabstände auf knapp einer A4-Seite behandelt. Sie hat ausgeführt, das Vorhaben liege nicht in einem Ortsbildschutzgebiet und müsse sich daher nicht optimal, sondern lediglich gut ins Ortsbild einfügen. Das Bauprojekt weise eine gute architektonische Qualität auf und es füge sich gut in die Hangtopographie ein. Die beiden Dachgiebel seien übliche Dachaufbauten in zulässigen Abmessungen.