2. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen am 16. September 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 10. August 2015 und die Erteilung des Bauabschlags, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. Sie machen insbesondere geltend, das Bauvorhaben sei mit dem geplanten Satteldach mit Kreuzgiebel nicht mit dem Ortsbild vereinbar, die zulässige Anzahl Geschosse sei überschritten und eine Ausnahme für das Unterschreiten des Strassenabstands sei nicht gerechtfertigt. Das Regierungsstatthalteramt, die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin beantragen die