e) Die BVE hat den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den formellen Anforderungen nicht entspreche. Trotz dieser Aufforderung reichte der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist keine ausführlichere Begründung nach. Da die Eingabe vom 11. September 2015 den formellen Anforderungen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht genügt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Kosten Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale