dessen Begründung nicht ein und zeigt nicht auf, weshalb der Entscheid rechtsfehlerhaft sei. Die Vorinstanz hat zudem in Ziffer C. II. 4. erörtert, weshalb das Bauvorhaben trotz Überschreitung der in der Wohnzone W2k geltenden Maximalhöhe den kommunalen Vorschriften entspricht. Auch diesbezüglich erläutert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz nicht korrekt sein sollen. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 11. September 2015 mit dem angefochtenen Entscheid nicht in minimalster Form auseinander. Die Begründung genügt somit den Anforderungen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht.