c) Die Vorinstanz hat in Ziffer C. II. 11. des angefochtenen Entscheides zu den Rügen des Beschwerdeführers Stellung genommen und ausgeführt, weshalb sie diese als unbegründet erachtet. Der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers stimmt somit mit dem angefochtenen Entscheid nicht überein und er hätte sich mit den Ausführungen der Vor-instanz bezüglich seinen Rügen auseinandersetzen können und auch müssen. Er geht jedoch auf den Entscheid resp. dessen Begründung nicht ein und zeigt nicht auf, weshalb der Entscheid rechtsfehlerhaft sei.