a) Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angabe von Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 VRPG)2. Eine Begründung muss zumindest erkennen lassen, weshalb und inwiefern der angefochtene Entscheid 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). RA Nr. 110/2015/124 3 aufgehoben oder geändert werden soll. Dies bedingt, dass sich die Parteieingabe wenigstens in minimaler Form mit dem Inhalt des Anfechtungsobjekts auseinandersetzt.3