3. Mit Schreiben vom 16. September 2015 machte die BVE den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass seine Eingabe wohl keine genügende Begründung enthalte und forderte ihn auf, innert der laufenden 30-tägigen Rechtsmittelfrist seine Eingabe zu verbessern. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, innert Frist eine weitergehende Begründung nachzureichen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation