ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2015/124 Bern, 21. Oktober 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn X.________ Beschwerdeführer und Y.________ Beschwerdegegnerin sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Niederbipp, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 19, 4704 Niederbipp betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Niederbipp vom 24. August 2015 (981 - 49/14; Neubau eines Mehrfamilienhauses) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 8. September 2014 bei der Einwohnergemeinde Niederbipp ein Baugesuch ein für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle Niederbipp, Gbbl. Nr. Z.________. Die Parzelle liegt in der Zone W2k. Mit Gesamtbauentscheid vom 24. August 2015 erteilte die Vorinstanz für das Bauvorhaben die Baubewilligung. RA Nr. 110/2015/124 2 2. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 11. September 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung der erteilten Baubewilligung. 3. Mit Schreiben vom 16. September 2015 machte die BVE den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass seine Eingabe wohl keine genügende Begründung enthalte und forderte ihn auf, innert der laufenden 30-tägigen Rechtsmittelfrist seine Eingabe zu verbessern. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, innert Frist eine weitergehende Begründung nachzureichen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG1 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtbauentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtbauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 2. Formvorschriften a) Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angabe von Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 VRPG)2. Eine Begründung muss zumindest erkennen lassen, weshalb und inwiefern der angefochtene Entscheid 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). RA Nr. 110/2015/124 3 aufgehoben oder geändert werden soll. Dies bedingt, dass sich die Parteieingabe wenigstens in minimaler Form mit dem Inhalt des Anfechtungsobjekts auseinandersetzt.3 b) Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass seine Einsprache vom 5. Januar 2015 nicht berücksichtigt worden sei. Zudem habe er erst nachträglich festgestellt, dass die Gebäudehöhe 12.69 m betrage. Gemäss Baureglement sei jedoch in der Bauzone W2k lediglich eine Höhe von 12.50 m zulässig. c) Die Vorinstanz hat in Ziffer C. II. 11. des angefochtenen Entscheides zu den Rügen des Beschwerdeführers Stellung genommen und ausgeführt, weshalb sie diese als unbegründet erachtet. Der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers stimmt somit mit dem angefochtenen Entscheid nicht überein und er hätte sich mit den Ausführungen der Vor-instanz bezüglich seinen Rügen auseinandersetzen können und auch müssen. Er geht jedoch auf den Entscheid resp. dessen Begründung nicht ein und zeigt nicht auf, weshalb der Entscheid rechtsfehlerhaft sei. Die Vorinstanz hat zudem in Ziffer C. II. 4. erörtert, weshalb das Bauvorhaben trotz Überschreitung der in der Wohnzone W2k geltenden Maximalhöhe den kommunalen Vorschriften entspricht. Auch diesbezüglich erläutert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz nicht korrekt sein sollen. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 11. September 2015 mit dem angefochtenen Entscheid nicht in minimalster Form auseinander. Die Begründung genügt somit den Anforderungen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht. e) Die BVE hat den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den formellen Anforderungen nicht entspreche. Trotz dieser Aufforderung reichte der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist keine ausführlichere Begründung nach. Da die Eingabe vom 11. September 2015 den formellen Anforderungen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht genügt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Kosten Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale 3 VGE 22491 vom 24. März 2006, in BVR 2006, S. 474 E. 2.4.3. RA Nr. 110/2015/124 4 Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund des geringen Zeitaufwandes wird vorliegend auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 11. September 2015 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen IV. Eröffnung - Herrn X.________, eingeschrieben - Y.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Niederbipp, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin