BSG 154.21). RA Nr. 110/2015/75 16 vertreten. Die Kostennote des Anwalts des Beschwerdeführers 2 beläuft sich auf Fr. 2'085.75 (Honorar Fr. 1'875.00, Auslagen Fr. 56.25, Mehrwertsteuer Fr. 154.50). Diese Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegner haben daher dem Beschwerdeführer 2 Parteikosten im Umfang von Fr. 2'085.75 zu ersetzen. Die übrigen Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.