a) Zusammenfassend überschreitet das Bauvorhaben die maximal zulässige Ausnützungsziffer, da für das umstrittene Projekt eine Nutzungsübertragung vorgesehen ist, welche in diesem Umfang gar nicht gewährt werden kann. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und dem Vorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen.