d) Die Beschwerdegegner haben bei ihren Berechnungen der von der Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. L.________ auf die Bauparzelle übertragbaren BGF auch den Nutzungsbonus auf der belasteten Parzelle miteinbezogen, was nach dem Gesagten nicht zulässig ist. Die für das umstrittene Mehrfamilienhaus benötigte BGF von 186.367 m2 steht im Rahmen einer Nutzungsübertragung von der Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. L.________ in diesem Umfang gar nicht zur Verfügung. Es fehlen gut 30 m2. Die vereinbarte Nutzungsübertragung von 188.28 m2 ist gar nicht möglich. Das umstrittene Bauvorhaben überschreitet die maximal zulässige Ausnützungsziffer und kann daher nicht bewilligt werden.