Aufgrund der neuen Parzellierung, welche ebenfalls mit öffentlicher Urkunde vom 10. Februar 2016 vorgenommen wurde (vgl. E. 4d), weist die mit der Nutzungsübertragung belastete Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. L.________ neu eine Landfläche von 723 m2 auf. Bei einer Ausnützungsziffer von 0.45 ergibt dies eine maximale BGF von 325.35 m2. Das rechtskräftig bewilligte Einfamilienhaus auf dieser Parzelle nimmt nach den unbestrittenen Angaben der Beschwerdegegner eine BGF von 171 m2 in Anspruch (82.8 m2 Erdgeschoss, 88.2 m2 Obergeschoss)21. Für die Nutzungsübertragung von der Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. L.________ auf die Bauparzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. K.___