a) Nach Art. 94 BauV, welcher vorliegend noch immer anwendbar ist (vgl. E. 4b), können die beteiligten Grundeigentümer mit einem Dienstbarkeitsvertrag die noch nicht beanspruchte Nutzung eines Grundstückes auf die Bauparzelle übertragen. Die Übertragung ist nach dieser Bestimmung jedoch nur zulässig unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken derselben Zone (gleiche Nutzungsart und gleiches Mass der Nutzung). b) Der für die Nutzungsübertragung notwendige Dienstbarkeitsvertrag wurde erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens unterzeichnet. Mit Schreiben vom 10. März 2016 reichten die Beschwerdegegner diese öffentliche Urkunde vom 10. Februar 201619 ein.