f) Als Zwischenergebnis kann damit festgehalten werden, dass die maximal zulässige BGF auf der Bauparzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. K.________ grundsätzlich 438.57 m2 beträgt, das umstrittene Bauvorhaben jedoch eine anrechenbare BGF von 624.937 m2 aufweist. Das geplante Mehrfamilienhaus überschreitet damit die maximal zulässige BGF um 186.367 m2. Das Projekt ist daher im entsprechenden Umfang – dies ist unbestritten – auf eine Nutzungsübertragung angewiesen. 5. Nutzungsübertragung