vorliegend offen bleiben, da dem Bauvorhaben auch bei einem Verzicht der Anrechnung dieser Räume an die BGF der Bauabschlag zu erteilen ist (vgl. E. 5). Gleiches gilt für die Flächen unter den Galerietreppen, welche im Rahmen der Projektänderung von der übrigen Wohnfläche abgetrennt wurden; auch bezüglich dieser Flächen kann offen bleiben, ob sie zur anrechenbaren BFG zu zählen sind oder nicht. Geht man damit – zugunsten der Beschwerdegegner – von der Nichtanrechenbarkeit der beiden Zimmer sowie der Flächen unter den Galerietreppen aus, so nimmt das umstrittene Bauvorhaben den Angaben der Bauherrschaft folgend eine BGF von 624.937 m2 in Anspruch.18