Die Beschwerdegegner haben mit den Projektänderungen im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens diverse Anpassungen an den umstrittenen Räumen vorgenommen: So wurden die Fenster jeweils auf eine Grösse von 0.65 x 0.60 m verkleinert, die Räume gegen die angrenzenden Wohnbereiche isoliert und als unbeheizt deklariert (in den Plänen als "Keller (kalt)" bezeichnet). Aufgrund der Terrainaufschüttung werden diese Räume schliesslich einzig durch einen Lichtschacht mit Licht versorgt. Trotz dieser Anpassungen ist fraglich, ob die beiden Räume nicht trotzdem noch zum Wohnen geeignet sind. Für eine Wohnnutzung sprechen weiterhin die Grösse und Höhe der Räume sowie die wohnungsinterne Erschliessung.