e) Was die anrechenbare BGF des geplanten Bauvorhabens betrifft, so ist umstritten, ob die zwei als "Keller" bezeichneten Räume im Erdgeschoss im Sinne von Art. 93 Abs. 2 Bst. a BauV zum Wohnen verwendbar und damit der BGF anzurechnen sind. Dabei ist nach konstanter Praxis nicht auf Absichtserklärungen der Bauherrschaft abzustellen; vielmehr ist die objektive Ausgestaltung relevant. Massgebend ist somit nicht, ob ein Raum rechtmässig, d.h. unter Einhaltung sämtlicher gesundheitspolizeilicher und wohnhygienischer Vorschriften, als Wohnraum genutzt werden darf, sondern ob er zum Wohnen dienen kann.17