d) Mit öffentlicher Urkunde vom 10. Februar 201616 vereinbarten die Beschwerdegegner und die Grundeigentümerin der benachbarten Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. L.________ eine neue Parzellierung: Die Bauparzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. K.________ wurde zu Lasten der Nachbarparzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. L.________ verkleinert und weist neu eine Landfläche von 886 m2 auf (bisher 1'084 m2) auf. Bei einer Ausnützungsziffer von 0.495 ergibt dies eine maximale BGF von 438.57 m2 für das strittige Bauvorhaben.