433 GBR in Anspruch. Nach dieser Bestimmung gilt ein Nutzungsbonus für energieeffizientes Bauen von 10% des zulässigen Nutzungsmasses, wenn (a) die für den winterlichen Wärmeschutz geltenden Anforderungen um 30 % unterschritten und höchstens 50 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbarer Energie gedeckt werden oder (b) für Gebäude, die hinsichtlich der Gebäudehülle und der Gesamtenergieeffizienz zur Effizienzklasse A des GEAK gehören. Diese Bestimmung im kommunalen Recht stützt sich auf Art. 14 KEnG15, in welchem den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt wird, einen solchen Nutzungsbonus in der 13 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) .