c) Das umstrittene Bauvorhaben befindet sich in der Wohnzone 2 Strukturerhaltung (W2S). In dieser Zone beträgt die maximal zulässige Ausnützungsziffer 0.45 (Art. 212 Abs. 1 GBR). Die Beschwerdegegner nehmen zusätzlich einen Nutzungsbonus im Sinne von Art. 433 GBR in Anspruch.