a) Die Beschwerdeführenden rügen, der Neubau sei zu voluminös. In diesem Zusammenhang ist daher auch die Einhaltung der Ausnützungsziffer zu überprüfen, was das Rechtsamt der BVE den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 mitteilte. Die BVE prüft das Bauvorhaben zudem frei; sie kann daher diesen Punkt auch von Amtes wegen aufgreifen (Art. 40 Abs. 3 BauG). Es kann daher offen bleiben, ob sich – entsprechend den Einwänden der Beschwerdegegner und entgegen der Ansicht des Rechtsamts der BVE – die Überprüfung der Einhaltung der Ausnützungsziffer nicht aus den Rügen der Beschwerdeführenden ableiten lassen.