Die Beschwerdegegner nahmen einzig kleinere Veränderungen an der Südwestfassade (Aufschüttung, Verkleinerung Fenster) und im Innern des Gebäudes (Isolation der als "Keller" bezeichneten Räume, Einhausung der Fläche unter den Galerietreppen) vor. Deshalb nahm das Rechtsamt die Projektänderungsgesuche als Projektänderungen im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD an die Hand. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, zu den Projektänderungen Stellung zu nehmen.