a) Das ursprüngliche, von der Vorinstanz bewilligte Mehrfamilienhaus sah neben den im Untergeschoss geplanten Kellerräumen auch in den beiden Wohnungen im Erdgeschoss jeweils zwei als "Keller" bezeichnete Räume mit einer Grösse von je rund 12 m2 vor. Diese beiden Räume verfügten über je ein Fenster mit einer Grösse 1.60 x 0.60 m. Sie sind wohnungsintern erschlossen und waren gegenüber den angrenzenden Wohnräumen nicht isoliert.