c) Die Beschwerdeführenden stellen in ihrer Beschwerde zwar den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei zu kassieren. Aus der Begründung der Laieneingabe kann jedoch geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden das Bauvorhaben aufgrund der ungenügenden Erschliessung und der fehlenden Einpassung des Neubaus in das Umgebungsbild als nicht bewilligungsfähig erachten. Unter Zuhilfenahme der Begründung 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11.