a) Die Beschwerdegegner vertreten in der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2015 die Ansicht, aus den Anträgen in der Beschwerde ergebe sich klar, dass einzig die Kassation des Entscheids wegen angeblich fehlerhafter Publikation verlangt werde. Die BVE habe sich auf die gestellten Anträge zu beschränken und somit einzig das Vorbringen zur Wegbezeichnung zu prüfen.