Hinsichtlich der Rügen im Zusammenhang mit der mangelhaften gestalterischen Einordnung ist auch der praktische Nutzen zu bejahen, da bei Durchdringen dieser Rügen der Bauabschlag zu erteilen wäre und das Vorhaben nicht wie geplant realisiert werden könnte. Hinsichtlich der weiteren Rügen stellt sich die Frage nicht. Diese müssen nicht geprüft werden, da dem Vorhaben – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – aus anderen Gründen der Bauabschlag zu erteilen ist. 2. Anträge und Streitgegenstand