Durch ein Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffene Personen müssen nach Art. 35c Abs. 1 BauG zudem an jeder vorgebrachten Rüge ein eigenes schutzwürdiges Interesse haben. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 35c Abs. 1 BauG ist immer dann zu bejahen, wenn der Nachbarin oder dem Nachbar mit dem Durchdringen der jeweiligen Rüge ein praktischer Nutzen entsteht, der auch darin bestehen kann, dass das Bauvorhaben nicht verwirklicht werden oder nicht wie geplant realisiert werden kann.