c) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerenden, die sich als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt haben, sind formell zur Beschwerdeführung legitimiert. d) Neben der formellen Beschwer bedarf es auch der materiellen Beschwer: Einspracheberechtigt sind gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG Personen, die durch ein 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). RA Nr. 110/2015/75 7