b) Die Beschwerdegegner bringen vor, es sei fraglich, ob und hinsichtlich welcher Rügen die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert seien. Bezüglich der gerügten mangelhaften Gestaltung müssten die Beschwerdeführenden das neue Gebäude von ihren Liegenschaften aus sehen können. Dies sei trotz kurzer Distanz nicht gegeben. Das am nächsten liegende Grundstück des Beschwerdeführers 2 habe auf der Grenze eine hohe Hecke. Alle Häuser der Beschwerdeführenden seien nicht gegen das Baugrundstück hin orientiert. Bezüglich der Rüge der ungenügenden Erschliessung sei für die Legitimation der Beschwerdeführenden erforderlich, dass sie die gleiche Erschliessung benützten.